Allgemein
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Abgabe für inländischen Grundbesitz, die an die jeweilige Gemeinde abgeführt wird und in ganz Österreich Gültigkeit hat. Der Grundsteuer unterliegt Grundvermögen, Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Es lastet ein Gesetzliches Pfandrecht auf dem Steuergegenstand also auf dem Grundstück, d.h. können Forderungen von der Gemeinde in Bezug auf die Grundsteuer nicht abgegolten werden, kann auf das jeweilige Grundstück zurückgegriffen werden.
Berechnung der Grundsteuer
Zur Berechnung der Grundsteuer wird zunächst der Einheitswert (EW) benötigt. Damit wird mit nachfolgender Tabelle der Steuermessbetrag bestimmt. Dieser Betrag wird dann noch mit dem sogenannten Hebesatz, der je nach Gemeinde unterschiedlich (aber nie höher als 500%) sein kann. Hier die Berechnung nochmal als Formel:
- Grundsteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz
Hier noch die eben erwähnte Tabelle zur Berechnung des Steuermessbetrages:
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Steuermesszahlen (StMZ) |
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| Einfamilienhäuser | |
| für die ersten 3.650 € | 0,5 ‰ |
| für die nächsten 7.300 € | 1,0 ‰ |
| darüber | 2,0 ‰ |
| Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke | |
| für die ersten 3.650 € | 1,0 ‰ |
| für die nächsten 3.650 € | 1,5 ‰ |
| darüber | 2,0 ‰ |
| Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe | |
| für die ersten 3.650 € | 1,6 ‰ |
| darüber |
2,0 ‰ |
| Übrige Grundstücke | |
| für die ersten 3.650 € | 1,0 ‰ |
| darüber | 2,0 ‰ |
Beispiel: Ein Einfamilienhaus hat einen Einheitswert von 50.000 € (der Einheitswert liegt meist spürbar unter dem tatsächlichen Wert). Damit berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:
- 3.650 × 0,5 ‰ + 7.300 × 1 ‰ + 39.050 × 2 ‰ = 1,83 + 7,3 + 78,1 = 87,23 (Steuermessbetrag)
Für die ersten 3.650 € gilt die Steuermesszahl 0,5 für die nächsten 7.300 € gilt die 1,0 und der Rest (also 50.000 - 3650 - 7300) wird mit der Steuermesszahl 2 belegt. Anschließend muss der Steuermessbetrag noch mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert werden, wir nehmen hier mal das Maximum von 500% an:
- 87,23 × 500 % = 436,13 (Jahresgrundsteuer)






